Vereinssatzung

§1 Name, Sitz, Vereinsregister
1. Der Verein führt den Namen Modellsportverein (MSV) Plankstadt 1988
2. Der Verein hat seinen Sitz in 68723 Plankstadt
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."

§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein hat den Zweck, den Modellsport zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diese Tätigkeit zu begeistern und unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu fördern.
2. Der Verein ist gemeinnützig. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken. An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen unverhältnismäßig hohe Vergütungen o. ä. bezahlt werden.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Mitgliedschaft
1. Der Modellsportverein Plankstadt besteht aus:
- den Ordentlichen Mitgliedern
- den außerordentlichen Mitgliedern
2. Als ordentliches Mitglied kann jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, aufgenommen werden. Jugendliche bis 14 Jahre, passive oder fördernde Mitglieder sind außerordentliche Mitglieder.
3. Das Gesuch um Aufnahme ist an ein Mitglied des Vorstandes zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme.
4. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in die Mitgliedskartei und durch aushändigen einer Mitgliedskarte anerkannt.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung seines Modellsportes zu erfüllen, soweit sie nicht durch die Versicherung des Vereines gedeckt sind.


§4 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tot, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes bis spätestens 1. September des laufenden Geschäftsjahres und wird zum Ende des Jahres wirksam.
Durch Ausschluss, welcher von der Mitgliederversammlung durch 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden kann, wenn ein Mitglied
a) das Ansehen der Gruppe in irgendeiner Weise schwer schädigt.
b) gegen die Geschäftsordnung oder Bestimmungen des Modellsportvereines oder gegen die Beschlüsse und Weisungen des Vorstandes wissentlich verstößt.
c) Den Mitgliedsbeitrag trotz besonderer Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt.


§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht auf Inanspruchnahme der Vereinseinrichtungen.
2. Ordentliche Mitglieder haben bei Versammlungen beschließende Stimme. Sie haben das Recht Anträge zu stellen, zu wählen und können gewählt werden.
3. Außerordentliche Mitglieder haben beratende Stimme und das Recht Anträge zu stellen.


§6 Beiträge und Gebühren
1.Die Höhe der Mitgliederbeiträge, so wie die Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten, entweder als Bankeinzug oder Überweisung.
3. Die Fälligkeit des Beitrages wird vom Vorstand verbindlich festgesetzt.
4. Der Beitrag dient ausschließlich zur Deckung der Unkosten.


§7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand


§8 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal in jedem Geschäftsjahr stattfinden.
2. Sie soll schriftlich jedem Mitglied bekannt gegeben werden.
3. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
a) Erstattung des Berichts des 1. Vorsitzenden
b) Bericht de Kassenprüfers
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Festsetzung des Beitrages und der Aufnahmegebühr
h) Verschiedenes
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
5. Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist abzuhalten, wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins erforderlich hält, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder gefordert wird.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.


§9 Der Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
2. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzendem
b) dem stellvertretendem Vorsitzendem
c) dem Kassenwart
3. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereins Angelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
4. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, oder ist der Vorstand nicht vollständig besetzt, so kann der Vorstand für den Rest des Geschäftsjahres durch Zuwahl ergänzt werden.
5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.


§10 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§11 Satzungsänderung
Bei Satzungsänderungen ist eine drei-viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Für den Fall, der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Verpflichtungen noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit der Zustimmung des Finanzamtes an die beiden ortsansässigen Kindergärten zu übertragen.


Plankstadt, den 12. Dezember 2005



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